Allgemeine Geschäftsbedingungen

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TEIL 1: Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die im folgenden genannte Auftragnehmerin ist die BÜMO – Ihr Eventpartner GmbH.

1.2 Angebote und Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bedingungen des Bestellers und abweichende Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen der Auftragnehmerin auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die vertraglich geschuldete Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Besteller deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch –abgeschlossenen Folgegeschäfte.

1.3 Falls die AGB im Folgenden eine Schriftform voraussetzen, ist damit eine schriftliche Abfassung gemeint, die vom Aussteller und des dessen Vertragspartner eigenhändig mit voller Namensunterschrift zu unterzeichnen ist.

2. Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte, in denen BÜMO Ihr Eventpartner GmbH als Auftragnehmerin auftritt.

3. Angebote und Bestellungen

3.1 Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend. Dies gilt nicht, wenn die Verbindlichkeit im Angebot ausdrücklich erklärt wird. Aufträge des Bestellers binden die Auftragnehmerin erst nach schriftlicher Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.

3.2. Angebote erfolgen auf Basis der vom Besteller vorgelegten Ausschreibungs- und Planunterlagen. Diese haben rechtzeitig bei der Auftragnehmerin zur Angebotserstellung vorzuliegen. Planunterlagen müssen korrekt vermaßt und erläutert sein. Für Mängel oder Verzögerungen aufgrund unzureichender Informationen und Unterlagen hat der Besteller aufzukommen.

3.3. Beschreibungen, Hinweise, Empfehlungen und Abbildungen der Auftragnehmerin in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet stellen unverbindliche Informationen dar. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.

3.4 Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Auftragnehmerin. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch die Auftragnehmerin, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht.

3.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Besteller aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

3.6 Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AGBs gelten auch Austauschteile.

3.7 Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.

3.8 Die Auftragnehmerin übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch die Auftragnehmerin bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Auftragnehmerin. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag ein Beschaffungsrisiko vereinbart wurde.

4. Lieferzeit und Teillieferung

4.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben auf Grund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der Auftragnehmerin erforderlich.

4.2 Sofern die Auftragnehmerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer zu informieren.

4.3 Gerät die Auftragnehmerin mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er der Auftragnehmerin zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn eine verbindliche Liefer- oder Übergabezeit nach Ziffer 4.1. vereinbart wurde.

4.4 Ist die von der Auftragnehmerin geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und die Auftragnehmerin diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Auftragnehmerin aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüllung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat der Auftragnehmerin nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Besteller bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

4.5 Die Auftragnehmerin ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen. Die Regelungen in dieser Ziffer 4.5 gelten nicht, sofern der Besteller Verbraucher ist.

5. Preis

Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Besteller zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der Auftragnehmerin zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet. Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

6. Versand und Lieferung

6.1 Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) in der den Vertrag schließende Standort der Auftragnehmerin; dies ist jeweils der Erfüllungsort. Wünscht der Besteller die Lieferung der Ware an einen anderen Ort, trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.

6.2 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, bestimmt die Auftragnehmerin im Fall der Versendung des Gegenstandes, den Transporteur und die Art der Versendung. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Die Auftragnehmerin schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt die Auftragnehmerin nur auf Anweisung des Bestellers ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Bestellers erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Besteller.

6.3 Ist der Besteller Unternehmer, geht bei Versendung der Ware die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung, mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf ihn über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die Auftragnehmerin den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.

6.4 Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, kann die Auftragnehmerin Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. Die Auftragnehmerin ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und den hierfür entstehenden Schaden heraus zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Auftragnehmerin bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt.

6.5 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, hat die Auftragnehmerin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.

7. Auf- und Abbau

7.1. Die Auftragnehmerin ist nur zum Auf- und/ oder Abbau des Vertragsgegenstandes verpflichtet, soweit dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

7.2. Im Falle eines vertraglich vereinbarten Verbindlichen Liefertermins, verpflichtet sich der Besteller, der Auftragnehmerin bei Bestellung den exakten Auftragsort und –zeitpunkt mitzuteilen und die Auftragnehmerin bei Ankunft am Auftragsort in Empfang zu nehmen und zu betreuen.

Die Betreuung beinhaltet die Einführung in das Gelände, die genaue Lokalisierung des Aufbauortes und die Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Postierung des Vertragsgegenstandes.

7.2.1. Der Besteller verpflichtet sich, die Freigabe unter Beachtung der Leitungspläne des Geländes durchzuführen. Mit dem Zeitpunkt der Freigabe haftet der Besteller für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Besteller für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind.

7.2.2. Der Besteller haftet für jede durch ihn verschuldete Verzögerung des Aufbaus, die aus einer fehlende Vorortbetreuung resultiert und den Aufbau verhindert oder verzögert. Eine Verzögerung liegt vor, wenn die Auftragnehmerin über 30 Minuten am vertraglich vereinbarten Aufbauort und –zeitpunkt keine Vorortbetreuung durch den Besteller erfährt.

7.3. Ist der An- und/oder Abtransport durch die Auftragnehmerin vereinbart, trägt der Besteller für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge. Verstößt der Besteller gegen diese Pflicht, hat er für den entstandenen Schaden der Auftragnehmerin einzustehen.

7.4 Ist der Auf- und Abbau der Ware vereinbart und hierzu sind technische Geräte notwendig, so sind diese der Auftragnehmerin durch den Besteller zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit dies anders vertraglich geregelt wurde.

7.5 Stellt der Besteller, die technischen Geräte für Auf- und Abbau zur Verfügung, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auf- und Abbau mit den zur Verfügung gestellten Geräten möglich ist und diese vollfunktionsfähig sind. Ist dies nicht der Fall, hat er für einen entsprechenden Ersatz zu sorgen. Für die etwaigen zeitlichen Verzögerungen hat die Auftragnehmerin nicht einzustehen.

8. Zahlungsmodalitäten

8.1 Die Zahlung erfolgt per Vorkasse. Sie ist in folgenden Umfang zu entrichten:

a) 25 % der Zahlung mit Bestellung,

b) 50% der Zahlung hat vier Wochen vor

Lieferung bzw. Abholung zu erfolgen,

c) die restlichen 25% sind mit Lieferung bzw.

Abholung zu entrichten.

8.2. Forderungen der Auftragnehmerin sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in der Vertragswährung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Dies gilt nicht, wenn kürzere Zahlungsfristen individuell schriftlich vereinbart wurden.

8.3 Soweit Forderungen gestundet sind, werden sie ohne Abzug fällig, wenn der Besteller der Auftragnehmerin gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt.

8.4 Forderungen kann die Auftragnehmerin sofort fällig stellen, wenn der Auftragnehmerin eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage oder finanziellen Situation bekannt wird.

8.5 Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag der Auftragnehmerin am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Ab Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels befindet sich der Besteller in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf.

8.6 Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um (i) rechtskräftig festgestellte, (ii) entscheidungsreife oder (iii) unbestrittene Forderungen. Dies gilt auch für die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen und/oder Zurückbehaltungsrechten.

9. Zahlungsverzug

9.1. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Besteller kommt mit seiner Zahlungspflicht auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.

9.2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Im Falle eines Bestellers, der als Unternehmer iSv § 14 BGB Vertragspartner wurde, beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über den Basiszinssatz. Ferner wird bei einem Unternehmer eine einmalige Pauschale in Höhe von 40 Euro geltend gemacht.

9.3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug und leistet keine Zahlung, nachdem ihm die Auftragsnehmerin eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, oder verweigert der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig, ist die Auftragnehmerin berechtigt vom Vertrags zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

9.4. Die unter 9.2. beschriebenen Rechte kommen auch für den Fall der Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers zur Anwendung.

10. Sicherheitsleistung

Gehen vereinbarte Anzahlungen nicht fristgerecht ein oder werden der Auftragnehmerin nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, so ist sie berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten für ihre Forderungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, falls keine Sicherheiten gewährt werden.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Sämtliche Anlagegüter und Mietsachen bleiben Eigentum der Auftragnehmerin. Bei Kauf/Mietkauf von Anlagegütern siehe Teil 3 Ziffer 40.

12. Haftung

12.1. Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

12.2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung des Bestellers regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

12.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschaden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.

12.4 Eine weitergehende Haftung als in diesen AGBs ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

12.5 Soweit die Haftung nach Ziffern 12.3 und 12.4 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

13. Höhere Gewalt

13.1. Sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, gilt keine der Parteien als in Verzug oder als Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die am oder nach dem Vertragsdatum eintreten, verhindert wird. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Parteien lediglich zu einer Fristverlängerung.

13.2. Sofern in den vertraglichen Bedingungen nicht anders definiert, sind unter höherer Gewalt alle für die betroffene Partei unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse zu verstehen, die die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen wesentlich beeinträchtigen.

13.3. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen in diesem Vertrag gelten (a) fehlende finanzielle Mittel (einschließlich fehlender

finanzieller Mittel von Subunternehmern),

(b) Streiks und/oder

(c) Aussperrungen

sowie alle Folgen, die sich aus den vorgenannten Punkten ergeben, nicht als höhere Gewalt.

13.4. Bei Eintritt höherer Gewalt hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und sich zu bemühen, die Arbeiten im Rahmen des Zumutbaren weiter auszuführen.

13.5. Wenn Ereignisse höherer Gewalt die Ausführung des Werkes insgesamt um mehr als 3 (drei) Monate verzögern oder eine solche Verzögerung vernünftigerweise vorhersehbar ist, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.

14.2. Auf Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Besteller ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN- Kaufrecht“).

14.3.Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Besteller keinen Gerichtsstand im Inland hat, Neumarkt in der Oberpfalz.

14.4.Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten, Fördertechnik, mobilen Gebäuden/Containern/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit Bedienpersonal gelten zusätzlich die Ergänzungsbedingungen Teil 2a.

14.5. Im Fall des Kaufes von Gegenständen der Auftragnehmerin gelten zusätzlich die Einkaufsbedingungen.

Teil 2: Mietbedingungen
15. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

15.1. Die folgenden Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge, in denen BÜMO Ihr Eventpartner GmbH als Vermieterin auftritt.

15.2. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der Vermieterin gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.

16. Pflichten der Vermieterin

16.1 Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Produkt eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegenstehen.

16.2 Die Vermieterin hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

17. An- und Abtransport

17.1 Sofern keine anderslautenden vertraglichen Abreden getroffen sind, trägt der Mieter die Kosten des An – und Abtransportes.

17.2 Ist der An- und/oder Abtransport durch die Vermieterin vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle Sorge.

17.3 Der im Mietvertrag ausgewiesene „voraussichtliche Liefertermin“ ist unverbindlich. Er kennzeichnet weder den Beginn der Mietzeit noch begründet er ein (absolutes oder relatives) Fixgeschäft oder einen kalendermäßig bestimmten Leistungszeitpunkt. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

17.4 Soweit der Auf- und Abbau durch die Vermieterin vereinbart wurde gilt Ziff. 7 des Teil I der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

18. Werbung

18.1 Die Vermieterin ist berechtigt, an den Mietsachen Werbung für eigene Zwecke und/oder für Drittunternehmen anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird.

18.2 Der Mieter ist nicht zu dazu befugt, die Eigentumshinweise an den Mietsachen zu entfernen oder abzudecken. Der Mieter darf ferner keine eigene oder nicht durch die Vermieterin zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.

19. Geistiges Eigentum

19.1 Soweit die Auftragnehmerin technische Zeichnungen für die geplante Veranstaltung erstellt, stehen diese im geistigen Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen Zeichnungen ausschließlich zur Durchführung der vertraglichen Pflichten zu nutzen und die Pläne nicht an Dritte weiterzugeben. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber die Zeichnungen nach Durchführung der vereinbarten Leistungen vollständig zu löschen, soweit keine gesetzlich angeordnete Notwendigkeit zur Aufbewahrung besteht. Diese muss der Auftraggeber nachweisen.

19.2. Unter technische Zeichnungen fallen unter anderem: Veranstaltungspläne, Bestuhlungspläne, technische Zeichnungen von Barrieren, Tribunen, Stühlen etc.

20. Pflichten des Mieters

20.1 Der Mieter verpflichtet sich,

a) die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart richten sich die Zahlungskonditionen nach Ziffer 8 ff. des Teil 1 der AGBs. Die Berechnung der Miete ergibt sich aus Ziffer 20 des Teil 1 der AGBs. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt bestehen, wenn der Anlass der Miete aus Gründen, die in der Sphäre des Mieters liegen, nicht gegeben ist. Die Möglichkeit der Stornierung ist in Ziff. 26 ausgeführt.

b) zum ausschließlichen Gebrauch der Mietgegenstände im Sinne des Vertrages. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.

c) der Vermieterin jederzeit Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren.

d) die Mietgegenstände sachgerecht zu behandeln sowie eine fachgerechte Wartung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

e) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.

f) soweit er Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von der Vermieterin bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.

g) nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin eine Untervermietung oder dauerhaften Gebrauchsüberlassung an Dritte vorzunehmen.  Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der Vermieterin wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.

h) die Mietsache vor unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

i) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen.

j) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere gegen Diebstahl, zu treffen. Der Mieter hat insbesondere die von der Vermieterin vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.

k) der Vermieterin den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb des Umkreises von einem Kilometer ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin gestattet.

l) die Mietsache in betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzugeben. Ferner ist im Falle der Mietung eines Fahrzeuges das Mietobjekt in vollgetanktem Zustand zurückzugeben.

m) die nicht im Angebot enthaltenen überdurchschnittlichen Reinigungskosten je nach Aufwand extra zu vergüten. Die Reinigungskosten sind soweit im Angebot enthalten, als diese in einem herkömmlichen Umfang anfallen. Herkömmlicher Umfang entspricht dem Reinigungsaufwand, der bei einem sorgfältigen Dritten unter ordnungsgemäßen Gebrauch zur Wiederherstellung des Lieferzustands, anfällt. Ein über die gewöhnliche Nutzung hinausgehender Reinigungsaufwand ist, je nach Aufwand, extra zu vergüten. Die gewöhnliche Abnutzung durch den vertragsgemäßen Gebrauch bleibt hierbei unberücksichtigt.

20.2 Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in 20.1 l) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Die Vermieterin gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.

20.3 Der Mieter haftet für alle Schäden an Mietgegenständen, die aus unsachgemäßer oder missbräuchlicher Benutzung entstehen. Insbesondere trägt der Mieter das Risiko von Verlust und Diebstahl sowie jeglicher Beschädigung und vorzeitigem Verschleiß der Mietgegenstände. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses bleibt hiervon unberührt.

20.4. Aus nicht sachgemäßem Gebrauch resultierende Reparatur-, Reinigungs-, Ersatzteil- und sonstige Kosten sind vom Mieter zu tragen.

20.5 Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Mietgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der Vermieterin in Kenntnis zu setzen.

20.6 Im Schadensfall hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierüber ist der Vermieterin ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.

20.7 Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

21. Mängel

21.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt hierbei automatisch den mangelfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Besichtigung bei der Vermieterin
anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung bei der Vermieterin anzuzeigen. Mängelrügen bedürfen der Schriftform.
§ 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

21.2 Die Vermieterin hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat der Vermieterin Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung durch die Vermieterin kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Die Vermieterin trägt dann die erforderlichen Kosten.

21.3 Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei 

a) grobem Verschulden der Vermieterin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; 

b) der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; 

c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen oder 

d) falls die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. 

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle eines Verzugsschadens greift ergänzend Ziffer 22 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung.

21.4 Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der Vermieterin vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten –insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen der Ziffer 27 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der Vermieterin beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.

21.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin. 

21.6 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist. Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die Vermieterin geltend machen, wird der Mieter die Vermieterin in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.

21.7. Ist der Mieter Unternehmer verjähren seine Gewährleistungsansprüche und sonstigen Ansprüche in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Erfüllt der
Mieter seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen die vorstehend geregelten Pflichten der Auftragnehmer bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.

22. Verzug

22.1 Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter unter den in Ziffer 21 dieses Teil 2 genannten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Entschädigung bei leichter Fahrlässigkeit der Vermieterin für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die Vermieterin zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.

22.2 Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.

22.3 Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete und/oder sonstiger nach dem Mietvertrag geschuldeter Beträge ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer entsprechenden Mahnung der Vermieterin aus, ist diese berechtigt, die ihr nach dem Mietvertrag obliegenden Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzuhalten. Die Vermieterin ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. Die Vermieterin ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die Regelungen in Ziffer 21 Nr. 8 gelten entsprechend.

23. Berechnung der Miete

23.1 Die Miete ist, soweit nicht anders vereinbart, im Voraus ohne Abzug zahlbar. Soweit keine klar definierte Vertragslaufzeit vorliegt, ist die Miete monatlich im Voraus zu entrichten.

23.2 Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten ist das Angebot der Vermieterin.

23.3 Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.

23.4 Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für hierfür benötigte Gerätschaften sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben der Zeiterfassung abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der Vermieterin festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

23.5 Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.

23.6 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich einer eventuell hinterlegten Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an.

24. Beginn und Ende der Mietzeit

24.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Die Übergabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.

24.2 Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die Vermieterin, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Nach Beendigung der Mietzeit kann die Vermieterin die sofortige Herausgabe der Mietsache verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der Vermieterin vorher anzuzeigen (Abmeldung).

24.3 Die Mietzeit endet nicht, sofern die Mietgegenstände nach Abmeldung weiter in Anspruch genommen werden oder bei Abholung nicht vertragsgemäß demontiert und zur Verladung bereitstehen. Abmeldungen müssen bis spätestens 12.30 Uhr des Vortages bzw. bei langfristigen Mietverträgen- mindestens ein Monat- spätestens eine Woche vorher eingehen, wenn sie für den darauffolgenden Werktag wirksam werden sollen. Der Nachweis für den Zugang der Abmeldung obliegt dem Mieter.

24.4 Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der Vermieterin so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der Vermieterin wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft.

24.5 Ist die Abholung durch die Vermieterin vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Abmeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.

24.6 Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von Vermieterin nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.

24.7 Bei Abholung durch die Vermieterin ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden hierdurch verursachte Wartezeiten gesondert berechnet.

24.8 Über die Rückgabe kann ein Rückgabeprotokoll durch die Vermieterin angefertigt werden. Dieses ist vom Mieter zu unterzeichnen.

24.9 Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist die Vermieterin nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen der Vermieterin nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Die Vermieterin ist berechtigt, zum Zweck der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Einer gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.

24.10 Eine vorzeitige Rückgabe von Mietgegenständen befreit den Besteller nicht von seinen vertraglichen Pflichten.

25. Kündigung

25.1 Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

25.2 Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages.

Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

25.3 Die Vermieterin kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn:

a) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;

b) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;

c) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;

d) der Vermieterin nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder

e) in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß Ziffer 17. Die Vermieterin ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Vermieterin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die die Vermieterin durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.

25.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt oder anderen von der Vermieterin nicht zu vertretenden Umständen. Insbesondere wetterbedingte Umstände sind nicht von der Vermieterin zu vertreten.

26. Stornierung

26.1. Wird der Vertrag oder ein Vertragsbestandteil vor Durchführung der Veranstaltung aus einem anderen Grund als dem eingeräumten Rücktritts- oder Kündigungsrecht storniert, wozu auch eine Leistungsreduzierung zählt, so zahlt der Auftraggeber eine prozentuale Stornierungspauschale.

26.2 Es fallen hierbei folgende Stornierungsgebühren an:

a) bis 4 Wochen vor Lieferbeginn/ Abholung

25% des Mietpreises,

b) bis 8 Werktage vor Lieferbeginn/ Abholung 50% des Mietpreises,

c) bis 2 Werktage vor Lieferbeginn/ Abholung 75% des Mietpreises,

d) ab einem Werktag vor Lieferbeginn/ Abholung 100%

des Mietpreises.

26.3. Auf Nachweis des Mieters, dass kein Schaden oder keine Wertminderung oder wesentlich niedrigere Schäden oder Wertminderungen bei der Vermieterin entstanden sind, als in der geforderten Pauschale, wird die Stornierungspauschale dem tatsächlichen Schaden oder Wertminderung angepasst. Wird kein entsprechender Nachweis durch den Mieter erbracht, finden die oben genannten Stornogebühren weiterhin Anwendung.

27. Instandsetzung, Fullservice

27.1 Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der Vermieterin. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die
Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter, seine Hilfspersonen und sonstige Dritte nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

27.2 Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.

27.3 Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
27.4 Ergänzende Fullservice-Leistungen der Vermieterin bedürfen einer gesonderten Beauftragung

TEIL 2a: Ergänzungsbedingungen gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Grossgeräte, Fördertechnik, Mobile Gebäude/Container/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte und die Vermietung mit Bedienpersonal

28. Anwendungsbereich

Die folgenden Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge, in denen BÜMO Ihr Eventpartner GmbH als Auftragnehmerin auftritt und der Mietgegenstand selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Fördertechnik, mobile Gebäude/ Container/ Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte und oder die Vermietung von Bedienpersonal umfasst.

29. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

29.1 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.

29.2 Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.

30. Großgeräte

30.1 Die Montage von demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich durch die Vermieterin und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt für Demontage vor Rücklieferung.

30.2 Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der Vermieterin erfolgen.

30.3 Der Mieter gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte oder durch von der Vermieterin eingewiesenes Personal erfolgt.

31. Fördertechnik

31.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt die Vermieterin Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit, soweit diese vorhanden sind.

31.2 Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht der Vermieterin der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.

31.3 Der Mieter ist verpflichtet, die an den Geräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.

31.4 Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

31.5 Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.

31.6 Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.

31.7 Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

31.8 Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

31.9 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer gilt nicht für Fördertechnik mit Straßenverkehrszulassung.

32. Mobile Gebäude, Container, Hallen

32.1 Vorbereitung für die Übernahme

a) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden, gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter die Vermieterin zu informieren. Für Bauzeichnungen findet ferner Ziffer 19 Anwendung.

b) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen. Soweit der Auf- und Abbau des mobilen Gebäudes durch die Vermieterin vertraglich vereinbart wurde gelten zusätzlich die unter Ziffer 34 genannten Regelungen.

c) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter auf eigene Kosten und Gefahr. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der Vermieterin vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von der Vermieterin geleistet werden, ist sie dazu gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

32.2 Anlieferung und Aufstellung

a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. Die Vermieterin vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für den Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über die Vermieterin erfolgen.

b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die die Vermieterin keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.

c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. Der Vermieterin steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.

d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen. Ist kein entsprechender Richtmeister beteiligt, sind die Pläne dem Projektleiter auszuhändigen.

e) Die Vermieterin haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.

f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von der Vermieterin angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. Die Vermieterin ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich ein fester Aufstelltermin vereinbart wurde.

g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist die Vermieterin nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.

32.3 Bestimmungen während der Mietzeit

Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.

32.4 Mietende und Rückgabe

Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter der Vermieterin die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von der Vermieterin schriftlich bestätigt werden.

33. Verkehrssicherungsmaterialien

33.1 Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.

33.2. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der Vermieterin vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. Die Vermieterin ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.

33.3 Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter einzuholen.

33.4 Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich auf die Vermieterin übertragen.

33.5. Bei aufkommendem Wind verpflichtet sich der Mieter alle verschließbaren Zelte umgehend nach außen hin abzuschließen. Zelte ohne verschließbaren Innenraum sind unverzüglich zu räumen und umgehend selbstständig abzubauen. Aufkommender Wind entspricht einer Windstärke 4- 5. Ab Windstärke 7 verpflichtet sich der Mieter, verschließbare Zelte zu räumen.

33.6. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter zu erklären, wie der Abbau im Falle von Wind zu erfolgen hat.

34. Auf- und Abbau von Zelten

34.1 Soweit ein Aufbau durch die Vermieterin vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. Die Vermieterin ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.

34.2 Ist der Aufbau eines geschlossenen Zeltes durch die Vermieterin vertraglich vereinbart, stellt die Vermieterin Unterpuffungsmaterial bis zu einer Tiefe von 7 cm zur Verfügung. Im Falle eines tieferen Unterbaus verpflichtet sich der Mieter, der Vermieterin den Aufwand und das Material zusätzlich zu vergüten.

34.3 Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin während des Aufbaus vor Ort zu einer vereinbarten Zeit zu betreuen. Bei einer hierdurch verschuldeten Wartezeit von mehr als 30 Minuten hat der Mieter für den Schaden der Vermieterin einzustehen.

34.4 Zu Beginn des Aufbaus hat eine Freigabe hinsichtlich der Verankerung und Positionierung des Zeltes durch den Veranstalter zu erfolgen. Dies hat anhand der Leitungsplänen zu erfolgen. Sobald diese Freigabe erteilt wurde haftet der Mieter für Fehler bei der Verankerung oder Positionierung. Ferner haftet der Mieter für Verzögerungen des Aufbaus, die durch eine fehlende Freigabe entstanden sind.  

34.5 Der Mieter entscheidet sich in der Bestellung verbindlich für eine Verankerung mit Erdnägeln oder Schwerlastböden. Falls der Aufbau mit der gewählten Verankerung aufgrund der Beschaffenheit des Veranstaltungsorts nicht möglich ist, verpflichtet sich der Mieter, den zusätzlich verursachten Aufwand zu ersetzen.

34.6 Wurde kein Aufbau des Zeltes mit vereinbart, trägt der Mieter dafür Sorge die richtige Verankerung gewählt zu haben. Alle Schäden, die hieraus entstehen trägt der Mieter.

35. Vermietung von Großmaschinen mit Bedienpersonal

35.1 Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß Ziffer 20.

35.2 Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, welche der Vermieterin aufgrund einer vom Mieter veranlassten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehen.

35.3 Die Vermieterin haftet bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, nur dann, wenn sie das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.

35.4 Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienpersonal dürfen die betreffenden Mietgegenstände ausschließlich durch das von der Vermieterin gestellte Bedienpersonal bedient werden. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht selbst bedienen. Er darf es ferner nicht wissentlich ermöglichen, dass die Mietgegenstände durch Dritte bedient werden. Der Mieter hat hiergegen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.

Teil 3: Allgemeine Kaufbedingungen

35. Allgemeines

35.1 Es handelt sich um Ergänzungsbestimmungen zu den in Teil 1 genannten allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

35.2. Die folgenden Kaufbedingungen gelten für alle Kaufverträge, in denen BÜMO Ihr Eventpartner GmbH als Verkäuferin auftritt.

36. Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers

36.1. Wegen einer Pflichtverletzung der Verkäuferin, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

36.2 Ein Recht des Käufers, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.

36.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

36.4 Sofern der Vertrag aus vom Käufer zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit gilt nachfolgend Ziffer 37 entsprechend.

37. Mängelrechte der Verkäuferin

37.1 Die Verkäuferin ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung der Verkäuferin ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AGB verstößt.

37.2 Die Verkäuferin ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Verkäuferin auf Grund mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Käufer (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der Verkäuferin die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

37.3 Die Verkäuferin ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

37.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat die Verkäuferin Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Käufer zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an die Verkäuferin angemietet hätte. Im Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch die Verkäuferin ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an die Verkäuferin geschuldet waren. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Verkäuferin kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

37.5 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt der Verkäuferin vorbehalten. Zahlungen des Käufer gemäß Ziffer 37.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.

38. Mängelansprüche des Käufers

38.1 Die Haftung der Verkäuferin für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 4. nichts anderes ergibt. Für Mängelansprüche des Käufers, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Ziffer 39.

38.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 3.5 des Teil 1, Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

a) die Ware vom Käufer oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder

b) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder

c) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder

d) die Ware zuvor vom Käufer oder einem Dritten ohne Zustimmung der Verkäuferin verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder

e) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder

f) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z.B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder

g) frühere Mängel oder Schäden bei der Verkäuferin nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

38.3 Ist der Käufer Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen die Verkäuferin zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 38.3. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 39. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden.

38.3.1 Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Käufer die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen die Verkäuferin zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Käufer jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die Verkäuferin die Erfüllung der Mängelansprüche des Käufers verweigern. Der Käufer ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. Die Verkäuferin ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Käufers verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Käufer dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

38.3.2 Für öffentliche Äußerungen (z.B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt die Verkäuferin keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware, soweit die Verkäuferin die Ware nicht selbst hergestellt hat.

38.3.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Käufer seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon sind der Verkäuferin offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme anzuzeigen. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

38.3.4 Mängelansprüche des Käufers für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

38.3.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die Verkäuferin zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Käufers besteht insoweit nicht. Die Verkäuferin kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Käufer ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

38.3.6 Das Recht der Verkäuferin, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

38.3.7 Ist die Verkäuferin nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.

38.3.8 Der Käufer ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 5. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder die Verkäuferin vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verkäuferin die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

38.3.9 Verlangt der Käufer von der Verkäuferin die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

38.3.10 Jede weitergehende Haftung der Verkäuferin für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Verkäuferin einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

38.4 Ein Recht des Käufers, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von der Verkäuferin zu verlangen, besteht nicht.

38.5 Für die Verjährung der Mängelansprüche des Käufers gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 38.5 nicht abweichend geregelt.

38.5.1 Ist der Käufer Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Gefahrübergang. Wird eine neue Sache verkauft, tritt die Verjährung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald die Sache insgesamt 2.000 Betriebsstunden erreicht hat.

38.5.2 Ist der Käufer Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche beim Kauf einer gebrauchten Sache in einem Jahr ab Abnahme.

38.5.3 Die Regelungen in Ziffer 38.5.1 bis 38.5.3 gelten nicht, wenn und soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 39. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.

39. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers

39.1. Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich dieser Ziffer. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der Verkäuferin als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

39.2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Verkäuferin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

39.3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Verkäuferin nur, wenn

39.3.1 wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

39.3.2 Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch die Verkäuferin nicht mehr zuzumuten ist. Im Übrigen ist die Haftung der Verkäuferin für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

39.4 Sofern die Verkäuferin gemäß Ziffer 39.3 dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen die Verkäuferin gemäß Ziffer 39.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Verkäuferin sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.

39.5 Sofern die Verkäuferin ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer

39.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.

39.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 39.3 bis 39.5 gelten nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:

39.6.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

39.6.2Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;

39.6.3 Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von der Verkäuferin übernommenen Beschaffenheitsgarantie;

alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

39.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 39 gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

40. Eigentumsvorbehalt

40.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus unter den Bedingungen des erweiterten Eigentumsvorbehalts in Ziffer 40.1.1 und 40.1.2

40.1.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Käufer über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bezahlt sind.

40.1.2 Ist der Käufer Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z.B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.

40.2 Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

40.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Käufer auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils die Verkäuferin oder ein von der Verkäuferin oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen.

40.4 Der Käufer ist befugt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Hierzu tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich die Verkäuferin das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.

40.5 Die Käuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

40.7 Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

40.7.1 Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für die Verkäuferin als Hersteller. Die Verkäuferin erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

40.7.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Käufers und ist die Sache des Käufers dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Käufer der Verkäuferin bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

40.7.3 Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Käufer jeweils für die Verkäuferin. Der Käufer ist verpflichtet, der Verkäuferin sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

40.7.4 Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Käufers. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 40. entsprechend.

40.7.5 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist jeweils verpflichtet, der Verkäuferin auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die die Verkäuferin für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.

40.7.6 Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er der Verkäuferin bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm auf Grund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Ziffer 40.4.5 Satz 3 gilt entsprechend.

40.8 Bei Zahlungsverzug, Unsicherheit der Vermögenslage oder Verschlechterung der finanziellen Situation des Käufers ist der Käufer auf Verlangen des Auftragnehmers zur Herausgabe der gelieferten Güter verpflichtet. Die Rücknahme gilt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung als Rücktritt vom Vertrag.

40.9 Vor Übergang des Eigentums auf den Käufer ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen und umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin vor dem Eingriff zu schützen Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z.B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Käufer der Verkäuferin diese Kosten zu erstatten.

40.10 Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Der Käufer hat der Verkäuferin auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nachzuweisen. Sämtliche Ansprüche, die dem Käufer gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Käufer bereits heute an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.

40.11 Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Käufer der Verkäuferin auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jede Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Käufers ist der Verkäuferin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.